Das Bundesinnenministerium (BMI) hat zur Anwendung des Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c weitere Hinweise (siehe auf unserer Webseite hier) gegeben in Ergänzung zu den Anwendungshinweisen vom 23.12.2022.
Es wird aus den Hinweisen deutlich, dass es in den Bundesländern und den Ausländerbehörden anscheinend Unklarheit bei der Anwendung gibt, worauf das BMI mit diesen ergänzenden Hinweisen reagiert hat. Das BMI stellt darüber hinaus eine Aktualisierung der Anwendungshinweise in Aussicht und bittet dazu im Vorfeld die zuständigen Ministerien um Rückmeldungen.
Bei den ergänzenden Anwendungshinweisen ist hervorzuheben, dass noch mal klar gestellt wird, dass die Identität bei Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG die Identität NICHT zwingend geklärt sein muss. Dies kann während noch während der 18-monatigen Laufzeit der AE nach § 104c geschehen. Die Aufenthaltserlaubnis kann dann als Ausweisersatz dienen.
Wichtig auch die Anregung des BMI, dass bereits vor der Fertigstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch ein „einfaches Behördenschreiben“ zu bescheinigen, damit unmittelbar nach Erteilung die Zeit genutzt werden kann. Weiterhin gibt das BMI an, dass zur Auslegung bei der Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (fdGO) auf das Staatsangehörigkeitsrecht zurückgegriffen werden soll. Ob jemand das Bekenntnis zur fdGO inhaltlich verstanden hat, soll durch eine „persönliche Befragung“ seitens der Ausländerbehörden geschehen. Mit solchen Prüfungssituation, ist der Willkür Tür und Tor öffnet. Es erscheint zudem unangemessen, dass bei der Erteilung einer AE nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht Maßstäbe wie bei einer Einbürgerung angelegt werden.